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21.07.2022 Arbeitsbedingungen Pressemitteilung

Empfehlungen zur Refinanzierung der Digitalisierungskosten

Ausgangslage

Die nutzenstiftende Digitalisierung der Pflege kann nur gelingen, wenn die entstehenden Folgekosten über die Leistungsentgelte refinanziert werden.

Bisher ist die Refinanzierung der Investitions- und Betriebskosten (z. B. Lizenzgebühren, Abschreibungen für Soft- und Hardware, Wartungsgebühren, Serviceleistungen, Breitbandnutzung) unzureichend. Darüber hinaus fehlt es den Pflegeeinrichtungen an Digitalisierungspersonal (IT-Experten, Freistellungen für Digitalisierungsverantwortliche und Digital-Begleiter in der Berufsgruppe der Pflegenden).

Weder die Kostenrichtwerte für Bau und Ausstattung noch die Personalschlüssel, die in den Bundesländern zur Anwendung kommen, bilden diese Kosten hinreichend ab. Dies führt dazu, dass viele geförderte Modellprojekte zur Digitalisierung nach der Projektphase enden und nicht in den Regelbetrieb gelangen.

Künftig muss die Höhe der refinanzierten Beträge einer wachsenden digitalen Struktur in den Pflegeeinrichtungen und den realen Bedingungen neuer technischer Gegebenheiten gerecht werden. Ob digitale Leistungen in der Pflegeeinrichtung vor Ort erbracht, an zentraler Stelle für mehrere Einrichtungen gebündelt bereitgestellt oder im Rahmen von Servicemodellen (Outsourcing) bei externen Dienstleistern bezogen werden, muss für die Refinanzierung der Betriebskosten unerheblich sein.

Ergänzung SGB XI und SGB V

Für die ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege muss das Sozialgesetzbuch XI dahin gehend ergänzt werden, dass die Entgelte (d.h. die Vergütung für Pflegeleistungen, das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionskosten) die Kostenanteile (Investitions-, Betriebs- und Personalkosten) einer angemessenen digitalen Ausstattung und Infrastruktur enthalten müssen . (Hinweis: die Ergänzung könnte z.B. in § 82 SGB XI durch einen neuen Absatz 6 erfolgen.)

Für die häusliche Krankenpflege muss das Sozialgesetzbuch V dahin gehend ergänzt werden, dass die Vergütungen für die häusliche Krankenpflege die Kostenanteile (Investitions-, Betriebs- und Personalkosten) einer angemessenen digitalen Ausstattung und Infrastruktur enthalten müssen . (Hinweis: die Ergänzung könnte z.B. in § 132a Absatz 4 SGB V erfolgen).

Ergänzung KHG

Für den Bereich der klinischen Akutpflege muss das KHG – Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - dahin gehend ergänzt werden, dass bei der Bemessung der Fördermittel durch die Länder auch die Investitionskosten einer angemessenen digitalen Ausstattung und Infrastruktur zur berücksichtigen sind.

Zudem muss bezüglich der Betriebs- und Personalkosten ergänzt werden, dass in den Pflegesätzen die Investitions-, Betriebs- und Personalkosten einer angemessenen digitalen Ausstattung und Infrastruktur der Pflege zu berücksichtigen sind und dies auch für pauschalierte Pflegesätze der DRG-Krankenhäuser gilt. (Hinweis: Die Ergänzung bezüglich der Fördermittel könnte z.B. in § 9 Abs. 5 KHG, die Ergänzung bezüglich der Pflegesätze z. B. in § 17 KHG erfolgen).

Mit den Empfehlungen und im direkten Austausch mit der Politik wollen die beteiligten Verbände und Organisationen gemeinsam auf eine ganzheitliche Digitalisierungs-Strategie für die Pflege hinwirken. In diesem Sinne steht das Bündnis jederzeit als kompetenter und konstruktiver Ansprechpartner für den Austausch und die Zusammenarbeit zur Verfügung:

Ansprechpartner (Bündniskoordination):

Martin Saß

Referent Politik, bvitg
Tel. +49 30 206 22 58 – 15
martin.sass@bvitg.de

Rolf Baumann

Stellv. Geschäftsführer, VdDD Tel. +49 30 88 47 170 – 12 E-Mail: rolf.baumann@v3d.de

 

Stand: 18. Juli 2022

Das vollständige Positionspapier können Sie über den Downloadlink herunterladen.

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR)
Alt-Moabit 91
10559 Berlin
Tel.: + 49 30 / 398 77 303
Fax: + 49 30 / 398 77 304
E-Mail: info@deutscher-pflegerat.de
Internet: www.deutscher-pflegerat.de

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