11.10.2023 Berufsautonomie Stellungnahme Pressemitteilung
Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG müssen für alle Versorgungsbereiche gleichermaßen gelten
Statement des Deutschen Pflegerats veröffentlicht.
Pflegefachpersonen haben spezifische Aufgaben, die sich auf die Analyse des Pflegebedarfs, die Organisation und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Qualitätssicherung beziehen. Diese Aufgaben sind im § 4 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) als Vorbehaltsaufgaben festgelegt.
Der Deutsche Pflegerat e.V. (DPR) gibt nachfolgend fachliche Hinweise zu den Vorbehaltsaufgaben in der Fachkrankenpflege für die klinische Intensivpflege (Erwachsene) und ergänzt damit die Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF).
Irene Maier, Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats, betont: „Vorbehaltsaufgaben beziehen sich auf den Kernbereich pflegefachlicher Praxis und sind Pflegefachpersonen mit dreijähriger Ausbildung sowie Pflegefachpersonen mit akademischem Grad vorbehalten. Sie gelten unabhängig von Spezialisierungen, wie der Fachweiterbildung für Intensivpflege und Anästhesie (FWB A+I). Damit Tätigkeiten, die über vorbehaltliche Aufgaben hinausgehen, übernommen werden können, benötigt es eine Anpassung der landesrechtlichen Regelungen der FWB A+I. Hierbei sind jedoch auch andere Weiterbildungen und Qualifikationsgrade, aber auch Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden, miteinzubeziehen.
Gleiches gilt für Pflegende mit Fort- und Weiterbildungen wie beispielsweise der Notfallpflege oder Atmungstherapeut:innen und andere Pflegeexpter:innen, mit vertieftem Wissen und erweiterten Handlungskompetenzen. Auch Notfallsanitäter, die möglicherweise in spezifische Versorgungsprozesse involviert sind, sollten unter Berücksichtigung ihrer Ausbildungsinhalte in den Tätigkeitsbeschreibungen einbezogen werden.
Wichtig ist, dass in diesem Kontext auf den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) Bezug genommen und dieser dem pflegerischen Bildungswesen angepasst werden muss.“
Für Dr. Markus Mai, Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, ist klar: „Vorbehaltsaufgaben sind das Grundgerüst der pflegerischen Praxis und sollten für sämtliche Versorgungsbereiche einheitlich gelten, unabhängig von individuellen Spezialisierungen oder Qualifikationen. Dies gewährleistet eine konsistente Pflegequalität und Priorisierung der Patientensicherheit in allen Versorgungsbereichen.
Eine wichtige Grundlage zur Orientierung der einzelnen Bundesländer bei der Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Weiterbildungsordnung ist eine letztlich von der Bundespflegekammer in Kraft zu setzende Musterweiterbildungsordnung, die unter anderem auch Regelungsvorschläge zur Intensivpflegeweiterbildung enthalten muss. In diesen Weiterbildungsordnungen sind dann die jeweiligen Vorbehaltsaufgaben thematisch auch umfassend zu berücksichtigen.“
Sandra Postel, Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, fordert: „Gesetzlich legitimierte Vorbehaltsaufgaben in der Pflege müssen auch für spezifische Aufgaben weitergebildeter Pflegefachpersonen geregelt werden. Hier braucht es die Klärung für die Grundausbildung auf Bundesebene.
Auf Landesebene streben wir an, dass wir als Pflegekammer NRW im Rahmen der Weiterbildungsordnung die notwendigen Merkmale hierfür festlegen können. Darüber hinaus bedarf es selbstverständlich eines Zusammenspiels auf Bundesebene, um für alle Pflegefachpersonen zu einer stimmigen Lösung zu kommen.“
Ergänzender Hintergrund zum DPR-Statement „Vorbehaltsaufgaben in der Intensivpflege“
Aufgaben und Tätigkeiten in der Pflege sind klar zu unterscheiden. Aufgaben und Prozesse stellen einen spezifischen Bereich dar, der möglichst vollständig und eindeutig beschrieben wird. Tätigkeiten hingegen dienen der Erfüllung von Aufgaben und bestehen aus mehreren Handlungen. Sie beschreiben, wie eine Aufgabe ausgeführt wird. Jede Tätigkeit muss eindeutig einer Aufgabe oder einem Prozess zugeordnet werden können.
Vorbehaltsaufgaben sind Arbeitsprozesse, die nur von Pflegefachpersonen mit bestimmten Qualifikationen ausgeführt werden dürfen. Bei Auflistung einzelner Tätigkeiten handelt es sich um Heilkundeausübung, anstelle der Ausführung vorbehaltlicher Aufgaben.
Der Gesetzgeber spezifiziert nicht explizit Vorbehaltsaufgaben für verschiedene Versorgungsbereiche, da sich diese Aufgaben auf den Kernbereich der pflegefachlichen Praxis beziehen. Die Ausführung von Vorbehaltsaufgaben ist den examinierten Pflegefachpersonen mit einer dreijährigen Ausbildung und Pflegefachpersonen mit einem akademischen Abschluss vorbehalten.
Dies gilt auch für die Intensivpflege im Rahmen einer zweijährigen Weiterbildung in Intensivpflege und Anästhesie sowie für andere pflegerische Versorgungsbereiche. Konkretisierungen, die sich auf Vorbehaltsaufgaben gemäß PflBG beziehen, müssen daher für alle Versorgungsbereiche gleichermaßen gelten und die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen einschließen.
Es kann erforderlich sein, die landesrechtlichen Fachweiterbildungen für Anästhesie und Intensivpflege anzupassen, da derzeit keine bundeseinheitliche Musterweiterbildungsordnung existiert. Dies erfordert unter anderem die flächendeckende Einführung von Pflegekammern oder die Erstellung einer Musterweiterbildungsordnung durch die Bundespflegekammer.
Zu beachten ist zudem, dass für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten möglicherweise eine weiterführende Einarbeitung, langjährige Erfahrung und zusätzliche Qualifikationen erforderlich sind.