13.11.2015 Arbeitsbedingungen Pressemitteilung
Deutscher Pflegerat begrüßt das Pflegestärkungsgesetz II
Schwachstelle Personal bleibt erhalten und lässt Zweifel an der Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes aufkommen
Am heutigen Freitag hat der Deutsche Bundestag das Pflegestärkungsgesetz II verabschiedet. Hierzu erklärt Andreas Westerfellhaus, Präsident des Deutschen Pflegerats:
„Das Pflegestärkungsgesetz II enthält eine Vielzahl an guten und wichtigen Neuregelungen. Hierzu gehört an erster Stelle die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes.
Die damit erhoffte Verbesserung der pflegerischen Versorgung wird jedoch ausbleiben, wenn es nicht umgehend zu konkreten Regelungen für mehr Personal kommt. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber gepasst. Er hat die Beantwortung der Frage, mit welchem Personal die erhofften Mehrleistungen erbracht werden sollen, außen vor gelassen. Das ist die größte Schwachstelle des Pflegestärkungsgesetzes II.
Als Deutscher Pflegerat fordern wir bundeseinheitliche Personalschlüssel für die Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die heutige Personalausstattung angesichts bundeseinheitlich geregelter Module für die Pflegebedürftigkeit – wie auch für die Leistungen – je nach Bundesland um mehr als 20 Prozent in der Pflege abweicht. Das hat direkte Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung und die Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Chance, endlich einen Schlussstrich unter diesen Flickenteppich zu ziehen, wurde jetzt verpasst“.
„Als viel zu spät“ wertet Westerfellhaus die Vorlage der Ergebnisse des im Pflegestärkungsgesetz II geplanten Personalbemessungsverfahrens. Diese sollen spätestens bis zum 30. Juni 2020 vorliegen. Zudem fehle ihnen die Verbindlichkeit in der Umsetzung. „Es muss bereits heute klar sein, dass die Ergebnisse des Personalbemessungsverfahrens dann auch seitens der Kostenträger finanziert werden.“
Bezeichnend sei es, dass der Gesetzgeber abschließend noch eine Regelung aufgenommen habe, die klarstelle, dass soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen aufgrund der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation ergeben, diese nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung führen dürfe, sondern der Arbeitsverdichtung des Personals entgegenwirken soll. Westerfellhaus: „Eine solche Klarstellung hilft in den Diskussionen mit manchen Kostenträgern“, auch wenn sie angesichts der bestehenden hohen Arbeitsbelastung des Personals selbstverständlich sein sollte.