14.08.2025 Arbeitsbedingungen Positionspapier Stellungnahme
Pflegepersonal auch in den Leistungsgruppen verbindlich sichern
Statement Deutscher Pflegerat
Der Deutsche Pflegerat (DPR) fordert, dass die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) als wirksames Instrument zur Sicherung von Mindeststandards für das Pflegepersonal im Krankenhaus klar und verbindlich in der Leistungsgruppensystematik festgeschrieben werden – zumindest bis diese in den Leistungsgruppen durch weitere Qualitätsmerkmale wie die der PPR 2.0 ersetzt werden.
„Pflegepersonaluntergrenzen sind nicht perfekt, aber sie sind derzeit das einzige Instrument, das flächendeckend vor Unterbesetzung schützt. Patient:innen sowie das Pflegepersonal selbst brauchen diesen Schutz“, betont DPR-Präsidentin Christine Vogler.
Klarheit im Gesetz erforderlich
Im aktuellen Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) ist vorgesehen, die PpUG nicht mehr als Qualitätskriterium in der Leistungsgruppensystematik zu verankern. Zwar bleibt der § 137i SGB V (Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung) unberührt, sodass die Streichung aus der Leistungsgruppensystematik nicht mit einer Abschaffung der Pflegepersonaluntergrenzen gleichzusetzen ist. Doch sind aus pflegerischer Sicht die Art der gesetzlichen Verankerung und die damit verbundene Verbindlichkeit von entscheidender Bedeutung.
Grundsatz „Alles-oder-Nichts-Prinzip“
Im Grundsatz folgt die Leistungsgruppensystematik dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Ungeachtet der verschiedenen Ausnahmetatbestände bedeutet das: Ohne Qualitätsmindeststandard keine Leistungsgruppe und kein Anspruch auf Abrechnung von Entgelten im Sinne des § 8 KHEntgG (Berechnung der Entgelte). Damit wird den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen in § 135e SGB V (Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung) insgesamt eine stärkere Verbindlichkeit zugemessen als den PpUG in ihrer heutigen Konzeption mit einem überwiegend monetärem Sanktionssystem. Daher ist es von enormer Bedeutung, dass in den Leistungsgruppen ein „Platzhalter“ für eine Personalbemessung verankert wird. Damit wird die Verbindlichkeit zur Einhaltung der PpUG und der kommenden PPR 2.0 zusätzlich zur weiterhin geltenden PpUG-Verordnung gestärkt.
Klare Aussage in der Begründung
In der Begründung zum Referentenentwurf heißt es: „Die in § 6 PpUG-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern gelten verbindlich und sind von den Krankenhäusern stets einzuhalten.“ Diese klare Haltung muss auch im Gesetzestext und mit dem Bezug zu den gewählten Leistungsgruppen verankert werden – zum Schutz der Patient:innen sowie der Profession Pflege.
PpUG als unveränderbares Strukturmerkmal
Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen als bundesweit einheitlich geltende, unveränderbare Basisstrukturmerkmale der Krankenhausplanung und -struktur bestehen bleiben, bis ein gleichwertiges, verpflichtendes Instrument wie die PPR 2.0 umgesetzt ist. Beides ist als verbindliches Qualitätsmerkmal auch in den Leistungsgruppen zu sichern.
Ausnahmetatbestände eng fassen
Eng gefasst bleiben müssen auch in Zukunft die geltenden Ausnahmetatbestände zur Unterschreitung in besonderen Situationen, etwa bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die das übliche Maß deutlich überschreiten, oder bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen – wie beispielsweise bei Epidemien oder Großschadensereignissen.
Pflegequalität bleibt zentral
Für den DPR ist entscheidend, dass Pflegequalität einen festen Platz in jedem Krankenhaus und in der Krankenhausplanung erhält. „Wir brauchen eindeutige gesetzliche Vorgaben, die allen Beteiligten – von Klinikleitungen bis zu Patient:innen – bundesweit Sicherheit geben. Pflege ist ein Qualitätsfaktor, der verbindlich im System abgebildet werden muss. Das muss im Krankenhausreformanpassungsgesetz klar erkennbar sein“, so Vogler.